Schweizer-Franken-Kredit bis 2030 oder 2035: Warum Abwarten riskant sein kann

Rechtschutzversicherung für Schweizer Franken Kredite

Viele österreichische Kreditnehmer haben in den Jahren 1990 bis 2008 Fremdwährungskredite in Schweizer Franken aufgenommen. Diese Finanzierungen wurden damals häufig mit dem Argument niedriger Zinsen beworben. Tatsächlich waren die Schweizer Zinsen über lange Zeit deutlich niedriger als die Euro-Zinsen. Das zentrale Risiko wurde aber vielfach unterschätzt oder nicht ausreichend transparent dargestellt: das Währungsrisiko.

Wer einen Kredit in Schweizer Franken aufgenommen hat, muss wirtschaftlich betrachtet nicht nur die Zinsen bezahlen, sondern auch die Entwicklung des Wechselkurses tragen. Der Schweizer Franken hat gegenüber dem Euro in den letzten Jahren massiv aufgewertet. Dadurch ist bei vielen Kreditnehmern trotz jahrelanger Zahlungen der offene Euro-Gegenwert des Kredites nicht entsprechend gesunken, sondern teilweise sogar deutlich gestiegen.

Besonders betroffen sind Kreditnehmer, die ihren Schweizer-Franken-Kredit noch bis 2030 oder 2035 zurückzahlen müssen. Bei diesen Finanzierungen stellt sich die Frage, ob es realistisch ist, dass sich die aufgelaufenen Kursverluste in den nächsten Jahren von selbst wieder abbauen. Die aktuellen Markterwartungen sprechen eher dagegen.

Der Schweizer Franken ist weiterhin historisch stark. Aktuelle Prognosen gehen zwar teilweise von einer leichten Erholung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken aus, aber nicht von einer raschen Rückkehr zu früheren Wechselkursniveaus. Für Fremdwährungskreditnehmer bedeutet das: Eine bloße Hoffnung auf eine deutliche Kurserholung bis 2030 oder 2035 ist keine belastbare Strategie.

Selbst wenn sich der Euro gegenüber dem Schweizer Franken etwas verbessern sollte, bleiben die historischen Kursverluste in vielen Fällen erheblich. Eine Rückkehr auf Wechselkursniveaus, die den Schaden vollständig beseitigen würden, ist nach derzeitiger Erwartung keineswegs gesichert.

Hinzu kommt, dass viele dieser Kredite mit Tilgungsträgern, Lebensversicherungen oder fondsgebundenen Produkten kombiniert wurden. Wenn diese Tilgungsträger nicht die ursprünglich erwartete Ablaufleistung erreichen, entsteht eine doppelte Belastung: einerseits durch den stärkeren Schweizer Franken, andererseits durch die Tilgungslücke am Ende der Laufzeit.

Gerade bei Krediten aus den Jahren 1990 bis 2008, die noch bis 2030 oder 2035 laufen, sollte daher geprüft werden, ob Beratungsfehler, Aufklärungsfehler oder Transparenzmängel vorliegen. Entscheidend ist nicht nur, dass irgendwo allgemein auf ein Währungsrisiko hingewiesen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob der konkrete Kreditnehmer die wirtschaftliche Tragweite, die möglichen Kursverluste und die Belastung bei einer langfristigen Aufwertung des Schweizer Franken tatsächlich nachvollziehen konnte.

 

Rechtsschutzversicherung: Schadensmeldung richtig vorbereiten

Ein besonders wichtiger Punkt ist die Rechtsschutzversicherung. Viele Betroffene wissen nicht, dass eine bestehende Rechtsschutzversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten einer rechtlichen Prüfung, eines Aufforderungsschreibens, außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen und gegebenenfalls auch eines Gerichtsverfahrens übernehmen kann.

Wesentlich ist aber: Die Schadensmeldung an die Rechtsschutzversicherung muss richtig vorbereitet werden. Bei Schweizer-Franken-Krediten, Fremdwährungskrediten, Tilgungsträgern, Lebensversicherungen und Bankhaftung gibt es zahlreiche rechtliche und versicherungsrechtliche Fallstricke. Eine ungenaue, missverständliche oder vorschnelle Schadensmeldung durch den Kunden selbst kann dazu führen, dass die Rechtsschutzversicherung den Fall bereits im ersten Schritt ablehnt.

Besonders relevant ist dies bei Schweizer-Franken-Krediten, die zur Finanzierung von Hauseigentum, Reihenhäusern, Eigentumswohnungen oder zur Sanierung von Gebäuden aufgenommen wurden. In vielen Rechtsschutzbedingungen gibt es Ausschlüsse im Zusammenhang mit Bauvorhaben oder bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jeder Fremdwährungskredit im Zusammenhang mit einer Immobilie vom Rechtsschutz ausgeschlossen ist.

Entscheidend ist, wofür der Kredit konkret verwendet wurde. Wurde der Kredit etwa für den Erwerb eines bestehenden Hauses, eines Reihenhauses, einer Eigentumswohnung oder für Sanierungsmaßnahmen verwendet, ohne dass damit bewilligungspflichtige Baumaßnahmen verbunden waren, kann eine Rechtsschutzdeckung durchaus in Betracht kommen.

Die Schadensmeldung sollte daher nicht unüberlegt durch den Kunden selbst erfolgen, sondern rechtlich sauber vorbereitet werden. Es muss klar dargestellt werden, dass es nicht um die Durchführung eines Bauvorhabens geht, sondern um Beratungsfehler, Aufklärungsfehler, Transparenzmängel und Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Fremdwährungsfinanzierung.

Wird die Deckung richtig vorbereitet und bewilligt, kann eine Vertretung durch mich gegebenenfalls ohne relevantes Kostenrisiko für die Betroffenen erfolgen. Das betrifft sowohl die außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung als auch ein allfälliges Gerichtsverfahren gegen die Bank, sofern die Rechtsschutzversicherung Deckung erteilt.

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