Nach den aktuellen Medienberichten rund um die Volksbank Kärnten bzw. Volksbank Villach stellen sich viele betroffene Kundinnen und Kunden dieselbe Frage: Kann ich mein verlorenes Geld von der Bank zurückfordern?
Die Antwort hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere die Vertragsbeziehung zur Bank, die Rolle des früheren Bankmitarbeiters, die konkreten Konto- und Depotbewegungen, die vorgelegten Unterlagen, mögliche Barübergaben, die behauptete Veranlagungsform und die Frage, ob die Bank ihre Organisations-, Kontroll- und Aufsichtspflichten eingehalten hat.
Das Landesgericht Klagenfurt hat nach einem aktuellen ORF-Bericht in einem Fall bereits erstinstanzlich ausgesprochen, dass die Volksbank einer Kundin rund 1,1 Millionen Euro Schadenersatz leisten müsse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, kann aber für andere Betroffene ein wichtiger Hinweis sein, dass zivilrechtliche Ansprüche gegen die Bank selbst ernsthaft zu prüfen sind. (kaernten.ORF.at)
1. Strafverfahren allein ersetzt keine zivilrechtliche Anspruchsverfolgung
Viele Geschädigte warten zunächst ab, was im Strafverfahren passiert. Das ist nachvollziehbar, aber oft gefährlich. Ein Strafverfahren dient primär der strafrechtlichen Klärung gegen den Beschuldigten. Die Rückzahlung des Schadens ist damit keineswegs automatisch gesichert.
Für geschädigte Bankkunden ist daher regelmäßig eine eigenständige zivilrechtliche Prüfung erforderlich. Dabei ist zu untersuchen, ob Ansprüche gegen die Bank bestehen, etwa wegen fehlerhafter Beratung, Verletzung von Kontrollpflichten, mangelhafter Dokumentation, nicht autorisierter Transaktionen oder zurechenbaren Fehlverhaltens eines Mitarbeiters.
2. Haftung der Bank für Mitarbeiter
Ein zentraler rechtlicher Ansatz kann die Zurechnung des Mitarbeiterverhaltens zur Bank sein. Nach § 1313a ABGB haftet jemand, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für eigenes Verschulden. (RIS)
Bei einer Bank ist daher genau zu prüfen, ob der Mitarbeiter im Rahmen der Kundenbeziehung, der Anlageberatung, der Depotbetreuung oder der Abwicklung von Bankgeschäften tätig wurde. Je stärker das Verhalten des Mitarbeiters in die Bankbeziehung eingebettet war, desto eher kann eine Haftung der Bank in Betracht kommen.
Gerade wenn Kunden über Jahre hinweg einem Bankberater vertraut haben, Unterlagen im Namen oder im Umfeld der Bank erhalten haben oder Vorgänge über Bankkonten, Depots oder bankähnliche Kommunikationswege abgewickelt wurden, kann eine zivilrechtliche Haftungsprüfung besonders relevant sein.
3. Kontroll- und Organisationspflichten der Bank
Neben der Mitarbeiterzurechnung stellt sich die Frage, ob interne Kontrollsysteme ausreichend waren. Banken und Wertpapierdienstleister müssen organisatorische Anforderungen einhalten, Risiken kontrollieren, Aufzeichnungen führen und Compliance-Strukturen vorhalten. Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 enthält etwa Regelungen zu organisatorischen Anforderungen, Risikomanagement, interner Revision und Aufzeichnungspflichten. (LexisNexis 360)
Wenn über Jahre hinweg Kundengelder verschwinden, nicht autorisierte Wertpapiergeschäfte stattfinden oder Kunden gefälschte Unterlagen erhalten haben sollen, ist aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob solche Vorgänge durch ordnungsgemäße interne Kontrollen hätten auffallen müssen.
4. Welche Unterlagen werden für eine Prüfung benötigt?
Für eine seriöse rechtliche Erstprüfung sollten Betroffene möglichst vollständig folgende Unterlagen sammeln und in einer einzigen E-Mail ausschließlich im PDF-Format übermitteln:
- Kontoauszüge für den gesamten relevanten Zeitraum
- Depotauszüge und Wertpapierabrechnungen
- Beratungsprotokolle und Risikoprofile
- E-Mails, Briefe, WhatsApp-Nachrichten oder sonstige Kommunikation mit dem Bankberater
- angebliche Bestätigungen über Anleihen, Veranlagungen oder Vermögenszuwächse
- Unterlagen zu Barabhebungen oder Barübergaben
- Strafanzeigen, Schreiben der Staatsanwaltschaft oder Privatbeteiligtenanschlüsse
- Vergleichsangebote oder Schreiben der Bank
- Rechtsschutzversicherungspolizze, sofern vorhanden
Je vollständiger die Unterlagen sind, desto effizienter kann der Sachverhalt geprüft und rechtlich vorbereitet werden.
5. Rechtsschutzversicherung: Deckungsanfrage nicht selbst einbringen
Bei größeren Bank- und Wertpapierfällen ist häufig eine Rechtsschutzversicherung vorhanden. Geschädigte sollten aber nicht vorschnell selbst eine Schadenmeldung an die Rechtsschutzversicherung erstatten. Gerade bei Bank-, Anlage- und Kapitalmarktfällen enthalten Rechtsschutzbedingungen zahlreiche Ausschlüsse, Obliegenheiten und Deckungsprobleme.
Eine unpräzise oder falsch formulierte Schadenmeldung kann zu einer vorzeitigen Ablehnung führen. Aus anwaltlicher Sicht sollte die Deckungsanfrage daher vorbereitet, rechtlich eingeordnet und mit den wesentlichen Argumenten eingebracht werden.
6. Unsere Kanzlei prüft und verfolgt Ansprüche geschädigter Bankkunden
Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung im Bank- und Finanzrecht, insbesondere bei komplexen Streitigkeiten zwischen Konsumenten, Anlegern, Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistern. Wir vertreten Geschädigte unter anderem bei Fremdwährungskrediten, fehlerhaften Anlage- und Tilgungsträgerkonstruktionen, Kreditbearbeitungsgebühren, Online-Betrug, Zahlungsdienstefällen, Wertpapierstreitigkeiten und Rückforderungen gegen Banken.
Gerade in wirtschaftlich bedeutenden Fällen ist eine strukturierte, kosteneffiziente und konsequente Vorgangsweise entscheidend. Zunächst sollte nicht sofort über einen Prozess entschieden werden, sondern über den ersten sinnvollen Schritt: eine rechtliche Prüfung der Unterlagen, eine Einschätzung der Anspruchsgrundlagen, eine Bewertung der Beweislage und – sofern vorhanden – die Prüfung einer Rechtsschutzdeckung.
Unsere Kanzlei arbeitet modern, effizient und bundesweit – mit Online- und telefonischer Abwicklung ebenso wie mit persönlichen Besprechungen nach Vereinbarung, unter anderem über unseren Standort in Wien und unsere Sprechstelle in Salzburg.
7. Warum Betroffene jetzt handeln sollten
Geschädigte sollten ihre Verluste nicht vorschnell abschreiben. Gerade aktuelle gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass Ansprüche gegen Banken in geeigneten Fällen durchsetzbar sein können. Zugleich sind Verjährungsfristen, Beweissicherung und die vollständige Rekonstruktion der Geldflüsse zentrale Punkte.
Wer betroffen ist, sollte daher rasch prüfen lassen:
- Welche Gelder sind tatsächlich abgeflossen?
- Welche Veranlagungen wurden behauptet?
- Welche Unterlagen wurden vorgelegt?
- Welche Rolle hatte der Bankmitarbeiter?
- Waren die Vorgänge für die Bank erkennbar?
- Gibt es Schadenersatzansprüche gegen die Bank?
- Besteht Rechtsschutzdeckung?
- Ist eine außergerichtliche Lösung möglich oder muss geklagt werden?
Eine rechtliche Prüfung schafft Klarheit. Sie ersetzt keine Erfolgsgarantie, gibt aber eine fundierte Entscheidungsgrundlage, ob und wie Ansprüche weiterverfolgt werden sollen.
Betroffene Kundinnen und Kunden der Volksbank Kärnten, Volksbank Villach oder anderer Banken können sich zur Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche an unsere Kanzlei wenden.