
Wie bereits berichtet, hat der Oberste Gerichtshof durch die Entscheidung zu 7 Ob 169/24i eine Judikaturwende hinsichtlich der Verrechnung von Kreditbearbeitungsgebühren bewirkt. Durch ein von Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. eingeleitetes Berufungsverfahren konnte durch das Urteil der Instanz ein weiterer Erfolg für Verbraucher errungen werden. Das erwirkte Urteil stärkt nun die Position all jener, welche sich im eigenen Namen gegen die unrechtmäßige Verrechnung von Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen im eigenen Namen zur Wehr setzen möchten und nicht durch Sammel- bzw Verbandsklage vorgehen möchten.
Jüngst entschied das Handelsgericht Wien, dass die neue richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 169/24i nicht nur im Verbandsverfahren anzuwenden ist, sondern auch im Individualverfahren. Damit stellt das Gericht konkret fest, dass nur weil es sich nicht um eine Musterklage handelt, sondern eine Einzelklage vorliegt, die Rechte betroffener Kreditnehmer nicht eingeschränkt werden dürfen.
Eine gröblich Benachteiligung durch Bearbeitungsentgelte ist daher auch im Individualverfahren einer inhaltlichen Prüfung gemäß § 879 Abs 3 ABGB zu unterziehen. Sohin haben die Gerichte auch im Individualprozess konkret zu überprüfen, ob den verrechneten Gebühren eine Leistung gegenübersteht.
Was bedeutet dies nun zusammengefasst für Kreditnehmer? Die zweitinstanzliche Rechtsprechung stellt nun fest, dass Verbraucher auch im Einzelverfahren eine starke rechtliche Position zukommt. Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 169/24i ist auch in einem Individualverfahren anzuwenden.
Falls Sie ebenfalls eine Kreditbearbeitungsgebühr gezahlt haben oder Fragen zu möglichen Rückforderungsansprüchen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten und Tilgungsträgern haben, stehen wir Ihnen gerne mit rechtlicher Beratung und Unterstützung zur Seite. Wir bieten eine gründliche Analyse Ihrer Verträge und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen – sei es bei Kreditbearbeitungsgebühren oder Fremdwährungskrediten.
Wir empfehlen Ihnen, Ihren Fall und Unterlagen von Herrn Dr. Haslinger, LL.M. sorgfältig überprüfen zu lassen, um festzustellen, ob und gegen wen Ihre Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. Dr. Haslinger, LL.M., spezialisiert auf Verbraucherrecht und Versicherungsrecht, bietet österreichweit Unterstützung an. Wir konnten bereits für zahlreiche Mandanten tolle Erfolge erzielen. Sie können uns Ihre Anliegen per E-Mail an office@ra-haslinger.at mitteilen oder besuchen Sie unsere Website www.ra-haslinger.at für weitere Informationen.
Sollten Sie Fragen zur aktuellen OGH-Entscheidung bzw der oben angeführten HG- Entscheidung oder zu Ihren eigenen Rückforderungsansprüchen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Vertretung von Verbrauchern und begleitet Sie kompetent durch den gesamten rechtlichen Prozess.
Wir haben die Kosten im Blick: Kooperation mit Ihrem Rechtschutz
Herr Dr. Haslinger, LL.M. kooperiert mit verschiedenen Rechtsschutzversicherungen und setzt sich dafür ein, die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Umständen kostenlos zu erhalten.
Ihre Rechtsfragen sind bei uns in kompetenten Händen.