
Am 30.04.2025 erging neuerliche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Sachen Gebühren in Kreditverträgen. Der EuGH stellte, in Ergänzung seiner früheren Judikatur (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank zu C‑565/21), fest, dass das Transparenzgebot, welches sich aus der Europäischen Richtlinie 93/13 ergibt, nicht auf die bloße Verständlichkeit von Vertragsklauseln in formaler und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann. Angesichts des durch die Richtlinie eingeführten Schutzsystems, welches eine klare und verständliche Abfassung von Vertragsklauseln vorsieht, muss es einem Verbraucher ermöglicht werden nachzuvollziehen, ob sich verschiedene Entgelte oder Leistungen inhaltlich überschneiden.
Dies bedeutet in weiterer Folge, dass dem Verbraucher auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das diese Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem Verfahren und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise dargestellt werden muss, damit der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einschätzen zu können.
Von grundlegender Bedeutung ist diesfalls, dass der Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsabschluss erhält. Allein anhand der von dem Kreditinstitut bereitgestellten Informationen, kann ein Verbraucher entscheiden, ob der gegenständliche Vertrag abgeschlossen werden soll oder eben nicht. Es muss dem Verbraucher ermöglicht werden, die Bedingungen, die den Verbraucher in weiterer Folge binden, vor Vertragsabschluss zu kennen und auch zu verstehen.
Der EuGH geht in seiner Entscheidung sogar so weit, als dass er Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, als missbräuchlich ansieht, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten des Vertragspartners verursachen. Lässt eine quantitative wirtschaftliche Beurteilung ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis erkennen, so ist die Klausel ohne weitere Prüfung rechtswidrig. So kann bereits ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis allein durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte eines Verbrauchers festgestellt werden. Von Relevanz sind hier Einschränkungen vertraglich zugesicherter Rechte oder zusätzliche unverhältnismäßige Pflichten.
Zusammenfassend stellt der EuGH klar, dass
- Verbraucher Gebühren klar unterscheiden können müssen
- Intransparente Preisbestandteile und einseitige Benachteiligungen missbräuchlich sein können
- Kosten einer Angemessenheitsprüfung standhalten müssen
Es ist Sache der nationalen – diesfalls österreichischen – Gerichte oben genannte Faktoren zu überprüfen. Falls Sie von solchen Klauseln betroffen sind, empfehlen wir Ihren Fall und Unterlagen von Herrn Dr. Haslinger, LL.M. sorgfältig überprüfen zu lassen, um festzustellen, ob und gegen wen Ihre Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. Dr. Haslinger, LL.M., spezialisiert auf Verbraucherrecht und Versicherungsrecht, bietet österreichweit Unterstützung an. Wir konnten bereits für zahlreiche Mandanten tolle Erfolge erzielen. Sie können uns Ihre Anliegen per E-Mail an office@ra-haslinger.at mitteilen oder besuchen Sie unsere Website www.ra-haslinger.at für weitere Informationen.
Sollten Sie Fragen zur aktuellen EuGH-Entscheidung bzw der oben angeführten HG- Entscheidung oder zu Ihren eigenen Rückforderungsansprüchen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Vertretung von Verbrauchern und begleitet Sie kompetent durch den gesamten rechtlichen Prozess.
Wir haben die Kosten im Blick: Kooperation mit Ihrem Rechtschutz
Herr Dr. Haslinger, LL.M. kooperiert mit verschiedenen Rechtsschutzversicherungen und setzt sich dafür ein, die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Umständen kostenlos zu erhalten.