Neue EU-Vorgabe: Mehr Sicherheit beim Onlinebanking – IBAN-Check wird Pflicht

Hackerangriff auf Bankkonto

Ab dem 9. Oktober 2025 tritt eine neue EU-Regelung in Kraft, die den Zahlungsverkehr im Euroraum sicherer machen soll. Künftig sind Banken verpflichtet, vor jeder Überweisung zu prüfen, ob der angegebene Name des Zahlungsempfängers mit der dazugehörigen IBAN übereinstimmt.

Diese sogenannte Empfängerüberprüfung (Verification of Payee, VoP) soll dazu beitragen, Betrugsversuche und versehentliche Fehlüberweisungen deutlich zu reduzieren. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das einen besseren Schutz bei Überweisungen.

Künftig erhalten Kundinnen und Kunden bei SEPA-Überweisungen innerhalb weniger Sekunden eine Rückmeldung, ob der angegebene Name zum eingegebenen IBAN-Konto passt. Die Zahlung wird erst dann freigegeben, wenn diese Prüfung erfolgt ist. Dadurch können Nutzer besser einschätzen, ob sie der Transaktion vertrauen möchten – besonders bei Überweisungen, die auf Rechnungen oder E-Mails basieren – ein wichtiger Fortschritt für mehr Sicherheit im europäischen Zahlungsverkehr.

 

Rückforderung von Überweisungen:
Ihre Rechte nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018)

Wenn Sie versehentlich eine Überweisung an eine falsche, aber existierende IBAN tätigen – etwa durch einen Tippfehler –, wird der Betrag in der Regel korrekt gemäß der IBAN ausgeführt, auch wenn der angegebene Name nicht mit dem Kontoinhaber übereinstimmt. Dabei ist wichtig zu wissen, dass Ihre Bank für solche Fehler nicht haftet.

Allerdings ist die Bank laut § 39 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) verpflichtet, Sie bei der Rückholung des Geldes zu unterstützen. Der rechtliche Rückforderungsanspruch richtet sich zivilrechtlich gegen den Empfänger gemäß § 1041 ABGB. Eine Rückbuchung kann jedoch nur mit Zustimmung des Empfängers erfolgen. Wird diese verweigert, bleibt Ihnen nur der Weg über eine gerichtliche Klage.

 

Nicht autorisierte Transaktion – Betrug oder Missbrauch

Wurde Geld ohne Ihre Zustimmung von Ihrem Konto abgebucht – etwa durch Phishing, Datenmissbrauch oder den Diebstahl Ihrer Bankkarte – sind Sie rechtlich gut abgesichert. Nach § 67 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) ist Ihre Bank verpflichtet, eine nicht autorisierte Zahlung unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, zu erstatten. Ihre eigene Haftung ist laut § 68 ZaDiG dabei auf maximal 50 Euro begrenzt, sofern Sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

Besonders verbraucherfreundlich ist auch § 69 ZaDiG: Wurde bei der Transaktion keine starke Kundenauthentifizierung (wie zum Beispiel eine Zwei-Faktor-Anmeldung) verwendet, haben Sie selbst im Falle grober Fahrlässigkeit Anspruch auf vollständige Rückerstattung.

 

Wichtig für betroffene Verbraucher:innen:

Wurde Geld ohne Ihre Zustimmung von Ihrem Konto abgebucht – etwa durch Phishing, Betrug oder eine nicht autorisierte Transaktion? Dann handeln Sie jetzt und holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wolfgang Haslinger. Wir prüfen Ihre Ansprüche und vertreten Ihre Interessen engagiert, effizient und rechtlich fundiert.

 

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Sie können uns Ihre Anliegen per E-Mail an office@ra-haslinger.at mitteilen oder besuchen Sie unsere Website www.ra-haslinger.at für weitere Informationen.

 

Wir haben die Kosten im Blick: Kooperation mit Ihrem Rechtschutz

Herr Dr. Haslinger kooperiert mit verschiedenen Rechtsschutzversicherungen und setzt sich dafür ein, die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Umständen kostenlos zu erhalten.

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