Unzulässige Gebühren bei UniCredit – OLG Wien fällt Urteil gegen die UniCredit Bank Austria AG

Bank Austria

Wieder ein Erfolg im Verbraucherinteresse gegen die Unicedit Bank Austria: Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte 17 eingeklagte Klauseln für rechtswidrig und damit unwirksam:

Darunter Klauseln zu Gebühren wie:

  1. Sparbuchsperren und ihre Kosten (K1, K2, K3, K5): Unklare Formulierungen und undurchsichtige Abrechnungsmethoden führten zur Unzulässigkeit.
  2. Mahnspesen und Verzugszinsen (K6): Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und verschweigt die gesetzliche Beschränkung der Ersatzpflicht des Schuldners.
  3. Abfrage Zentralmelderegister (K7): Kosten für diese Abfrage müssen den gesetzlichen Beschränkungen entsprechen, was hier nicht klar dargestellt wurde.
  4. Beauftragung eines Rechtsanwalts (K8): Die Klausel vermittelt dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position.
  5. Pauschale für besondere Dienstleistungen (K9): Fehlende Bestimmtheit und klare Kriterien für "besondere Dienstleistungen" machen die Klausel unzulässig.
  6. Information über Nichtdurchführung von Zahlungstransaktionen (K10): Unklare Formulierung und zu weit gefasster Anwendungsbereich verletzen das Bestimmtheitsgebot.
  7. Allgemeiner Stundensatz für Aufwendungen (K11): Die Klausel ist intransparent und erlaubt eine uferlose Verrechnung sämtlicher Aufwendungen.
  8. Kontoinformation für Verbraucher (K12): Unklare Regelung könnte zu einer doppelten, dreifachen, oder vierfachen Verrechnung führen.
  9. Evidenzgebühr bei Verlassenschaften (K13): Unklare Begrifflichkeit und Verschleierung der konkreten Verrechnungszwecke.
  10. Belegkopien und Nacherstellung (K14): Unangemessen hohe Gebühren im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten des ZDL, was gegen § 33 Abs 3 ZaDiG verstößt.
  11. Ladegebühr pro Ladung (K15): Unklarheiten über die Vertragspartner und mangelnde Transparenz verstoßen gegen § 6 Abs 3 KSchG.
  12. Kartensperre (K16) und Transaktionsbelegduplikat (K17): Hier wird auf die Ausführungen zu K15 verwiesen, da ähnliche Probleme vorliegen.

Das rechtskräftige Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt, dass undurchsichtige Klauseln zu unzulässigen Gebühren nicht akzeptiert werden. Betroffene Kunden haben nun die Möglichkeit, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzufordern.

Aber auch eine Vielzahl der vor 2008 abgeschlossenen Kreditverträge samt Tilginsträger, erfüllten die notwendigen Transparenzerfordernisse nicht!
Als Rechtsanwalt rate ich dazu, Kreditvertrags-Klauseln prüfen zu lassen:
In meiner Anwaltskanzlei überprüfe ich - zu einem vergünstigten Pauschalpreis - Kreditverträge und berate individuell in einem Beratungsgespräch (online, telefonisch oder persönlich) über individuellen Möglichkeiten, Chancen und Risiken.
Betroffene Kunden, die über eine Rechtsschutzversicherung mit dem „Baustein-Vertragsrechtschutz“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages verfügen (auch wenn diese mittlerweile nicht mehr besteht bzw. storniert wurde), können ggf. im Rahmen der Beratung ohne weitere Kosten Rechtsschutzdeckung  - auch für ein allfälliges Gerichtsverfahren - erhalten.
Ich vertrete und berate Geschädigte aus ganz Österreich. Je nach Fall zu Fall konnten in der Vergangenheit, teils auch außergerichtlich - Schadenersatzzahlungen bzw. eine Verminderung des aushaftenden Kredites erwirkt werden.

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